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Online-Glücksspiel: Verhärtete Fronten im Strafgericht

Wien (pts/24.11.2010/11:15) - In Österreich soll noch in dieser Legislaturperiode der rechtliche Rahmen für Glücksspiele im Internet überarbeitet werden. Grund genug für das in Wien ansässige "europäische zentrum für e-commerce und internetrecht" (e-center), beim jährlich stattfindenden Rechtssymposium "Security" im Wiener Straflandesgericht zur Diskussion über mögliche Neuerungen zu laden. Dabei stellte sich heraus, dass unter den anwesenden Experten erhebliche Meinungsunterschiede darüber bestehen, wie die derzeit herrschende Rechtsunsicherheit in diesem Bereich behoben werden kann.

Dr. Kurt Retter von Wolf Theiss informierte zunächst über das in Österreich geltende Glücksspielmonopol und dessen Zielsetzungen. "Schon 1989 hat der Verfassungsgerichtshof das Monopol unter Berufung auf den Spielerschutz, mögliche unerlaubte Aktivitäten der Veranstalter und der Gefahr des Eindringens krimineller Kreise gerechtfertigt. Vor kurzem hat er striktere Beschränkungen der Werbung für Online-Glücksspiel verfassungsrechtlich nicht beanstandet, weil die Spieler nicht körperlich in einem Casino anwesend sein müssen, sondern von ihrem Computer aus teilnehmen können."

Als Vertreter des zuständigen Finanzministeriums betonte Dr. Franz-Philipp Sutter, dass in den EU-Staaten sehr unterschiedliche Konzepte bestehen, um diesen Gefahren zu begegnen. "In Österreich bekennen wir uns klar zur Regulierung und Aufsicht durch den Staat. Wenn es dabei nur einen einzelnen Glücksspielanbieter gibt, ist dieser leichter zu kontrollieren und es droht keine Überhitzung des Marktes." MMag. Josef Bauer vom Bundeskanzleramt erläuterte zudem, dass auch laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Exklusivrechte besser geeignet sind, die im Allgemeininteresse liegenden Ziele zu erreichen. Dabei muss aber der Spielerschutz und nicht das Lukrieren von Steuereinnahmen im Vordergrund stehen.



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Hier hakte Dr. Arthur Stadler von der Kanzlei Brandl & Talos ein. "Wenn die staatlichen Monopolisten Werbebotschaften wie "Werden Sie reicher als reich" verwenden, kann man nicht mehr von neutraler Information sprechen. Warum sollen private Anbieter nicht ebenfalls auf dem Markt ihre Leistungen anbieten dürfen, wenn sie sich an dieselben Vorgaben zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung halten?" Ins selbe Horn stieß Rechtsanwalt Dr. Patrick Ruth, der am bekannten Engelmann-Verfahren beteiligt war. "Der EuGH hat bereits festgehalten, dass das bisherige Vergabeverfahren in Österreich nicht transparent war. Weitere Fälle sind in Vorbereitung, darauf kann man sich schon gefasst machen".

Prof. Wolfgang Zankl, der Leiter des e-center, erinnerte daran, dass Online-Glücksspiele anders als staatliche Monopole vor nationalen Grenzen nicht Halt machen. "Der EuGH ist kein Gesetzgeber und kann daher die bestehende Rechtsunsicherheit nicht beheben." Das e-center habe daher vor kurzem eine rechtswissenschaftliche Studie zu diesem Thema verfasst und daran anknüpfend auch einen Vorschlag für eine europäische Richtlinie vorgelegt. Dieser Vorschlag ist unter http://www.e-center.eu abrufbar und kann als Grundlage für die weitere Diskussion um die Neuordnung des Online-Glücksspiels in Europa dienen.

(Ende)

Aussender: europäisches zentrum für e-commerce und internetrecht
Ansprechpartner: Stephan Steinhofer
Tel.: +43 676 5532097
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

[ Quelle: http://pressetext.com/news/101124013/ ]

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