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Auswirkungen von Teilzeit auf Höhe der Betriebsrente und im Versorgungsausgleich

München (pts/11.03.2010/09:30) - Am 03.06.2009 hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung der Altersteilzeit in Rente gegangen war. Das berichtet das Beratungsunternehmen febs Consulting GmbH in seinem neuesten Newsletter.

Laut Versorgungsordnung orientierte sich die Höhe seiner Betriebsrente am Durchschnittsgehalt der letzten 5 Jahre vor Rentenbeginn. Der Arbeitgeber wandte "stur" diese Regelung an und berechnete die Betriebsrente somit auf Basis eines Gehaltes von 70 % des Vollzeitgehaltes. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer und bekam Recht.

Das LAG verlangte vom Arbeitgeber, die Betriebsrente auf Basis des Vollzeitgehaltes zu berechnen und den sich ergebenden Anspruch mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad über die gesamte Beschäftigungsdauer zu multiplizieren.

"Dieses Urteil ist nicht nur für Fälle von Altersteilzeit von Bedeutung, sondern für alle Arbeitsverhältnisse, bei denen im Laufe des Arbeitslebens zeitweise nicht in Vollzeit gearbeitet wurde.", betont Andreas Buttler, Geschäftsführer der febs Consulting GmbH. Das gelte insbesondere auch für die Berechnung unverfallbarer Ansprüche bei Ausscheiden eines Teilzeitmitarbeiters, die in der Praxis sehr häufig fehlerhaft ermittelt werden. Bisher würden die Betroffenen diese Fehler meist nicht bemerken. Aber die Höhe der unverfallbaren Ansprüche sei mittlerweile auch Grundlage jedes Ausgleichsvorschlags bei Scheidung eines Mitarbeiters. Fehlerhafte Berechnungen führen somit zu Lasten eines Ehegatten auch zu falschen Ausgleichswerten.

Erste Erfahrungen mit dem neuen Versorgungsausgleich zeigen, dass Gerichte und Anwälte die Ausgleichsvorschläge von Arbeitgebern durch Sachverständige prüfen lassen. Um aufwändige Nacharbeiten oder gar persönliche Vorladungen vor Gericht möglichst zu verhindern, empfehlen die febs-Experten allen Arbeitgebern mit Direktzusagen, ihre häufig sehr theoretischen Teilungsordnungen um systematische Berechnungsblätter zu ergänzen. Nur so kann eine "richtige" Berechnung sicher gestellt werden, die auch für den Sachverständigen Schritt für Schritt nachvollzogen werden kann.

Ein weiterer Vorteil: Je einfacher und systematischer das Berechnungsblatt, umso kostengünstiger können die zugehörigen versicherungsmathematischen Berechnungen angeboten werden. "Mehr als 50 € müsse eine Barwertberechnung nicht kosten", betont febs-Chef Andreas Buttler.

Diese und weitere Tipps rund um die aktuelle Rechtsprechung und den Versorgungsausgleich erhalten interessierte Arbeitgeber im febs-Praxisseminar "Aktuelle Herausforderungen 2010 in der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitgeber", am 06.05.2010. Das Seminar ist ausschließlich für Arbeitgeber konzipiert. Infos und Anmeldung unter http://www.febs-consulting.de/seminare .

Ihr Ansprechpartner
febs Consulting GmbH
Andreas Buttler, Geschäftsführer
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München
Tel.: +49(0)89-890 4286-11
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
http://www.febs-consulting.de

(Ende)

Aussender: febs Consulting GmbH
Ansprechpartner: Andreas Buttler
Tel.: +49(0)89 890 4286-11
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[ Quelle: http://pressetext.com/news/100311010/ ]

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